Satzung

Unsere Satzung Wir übernehmen Verantwortung: Ehrenamtlich für unseren Sport und die Natur!

Vereinssatzung

„Deutscher Canyoning-Verein“

 § 1     Vereinsgründung

Der Verein führt den Namen „Deutscher-Canyoning-Verein“ e.V. Der Verein wurde am 19.07.1995 gegründet. Er hat seinen Sitz in München. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen werden.

§ 2      Vereinszwecke

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch Begehung und Erforschung natürlicher Schluchten und Klammen. Dabei wird auf die Pflege und den Schutz derselben in besonderem Maße geachtet. Der Verein fördert daneben die Rettung bei Notfällen und Unfällen in derartigen Schluchten und Klammen. Darüber hinaus ist es Zweck des Vereins, seine Mitglieder an das Thema „Schutz, Erhalt und Pflege der Umwelt“ heranzuführen, sowie mit ihnen entsprechende Klettertechniken und den Einsatz bei Rettungsmaßnahmen zu üben. Weiterhin soll Jugendlichen ein ausgeprägtes Bewusstsein für Umweltschutz nahegebracht werden.
  2. Der Verein versteht sich als Interessenvertretung deutscher Canyonisten und pflegt auch internationale Kontakte.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3     Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

 

-Vorstand nach § 26 BGB

– Gesamtvorstand        

– Mitgliederversammlung

– Vereinsausschuss

 

a) Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des BGB, nämlich den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten.

Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

 

b) Gesamtvorstand

 

Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern:

 

–          1. Vorsitzender

–          2. Vorsitzender

–          Schriftführer

–          Kassier

 

Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen des Gesamtvorstandes entscheidet die Stimme des  1. Vorsitzenden.

Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig durch. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen.

Der Gesamtvorstand hat während eines Geschäftsjahres mindestens zwei ordentliche Sitzungen abzuhalten.

 

 c) Mitgliederversammlung

 

1. Eine Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand im Sinne des BGB einberufen. Die Einladung der ordentlichen Mitglieder erfolgt mindestens drei Wochen vorher schriftlich oder per e-mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn ordentliche Mitglieder anwesend sind. In der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, in dem der wesentliche Verlauf der Versammlung sowie die Beschlüsse festgehalten sind. Das Protokoll ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

2. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand im Sinne des BGB jederzeit einberufen werden. Sie ist binnen sechs Wochen einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand im Sinne des BGB stellt.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 3 Abs. b Nr. 1 – mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 – entsprechend.

 

d) Vereinsausschuss

 

Der Vereinsausschuss besteht aus ordentlichen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in ein Amt für die Wahrnehmung von fachspezifischen Aufgaben gewählt werden. Die Mitglieder können zu Vorstandssitzungen einzeln oder in ihrer Gesamtheit eingeladen werden und berichten in der Mitgliederversammlung über die Inhalte, Aktivitäten und Ergebnisse ihres jeweiligen Aufgabenbereichs.

Die Ausschussmitglieder haben beratende Funktion.

§ 4     Rechnungsprüfung

 

Die Prüfung der Finanzbuchhaltung findet jährlich für das voraufgegangene Geschäftsjahr durch einen Rechnungsprüfer statt. Dabei ist insbesondere neben der ordnungsgemässen Verbuchung der Geschäftsvorfälle der ordnungsgemässe Einzug der Mitgliedsbeiträge sowie die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Ausgaben zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Der Rechnungsprüfer berichtet in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung.

Für die Wahl des Rechnungsprüfers gelten die Bestimmungen des § 5 Abs.1 und 3 entsprechend.

 

§ 5 Wahlen

 

Die Wahlen zu den einzelnen Ämtern erfolgen alle zwei Jahre in geheimer schriftlicher Abstimmung durch die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag aus dem Plenum einer offenen Wahl per Aklamation zustimmen.

 

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Gesamtvorstand innerhalb von sechs

Wochen ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode zu wählen.

Scheidet ein Mitglied eines anderen Gremiums oder einer anderen Funktion aus, so soll ein Nachfolger für dieses Amt bei der nächsten Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

§ 6 Vergütungen

 

Der Gesamtvorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

Die Mitgliederversammlung kann für die Mitglieder des Gesamtvorstandes und des Vereinsausschusses eine angemessene Tätigkeitsvergütung beschließen

Falls keine Tätigkeitsvergütung gezahlt wird, hat der Vorstand Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere der Reisekosten, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit entstanden sind. Dies gilt auch für vom Vorstand beauftragte Vereinsmitglieder.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

 

 

§ 7 Mitgliedschaft

 

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person über 18 Jahre werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung in die Mitgliederliste.

Kinder und Jugendliche können kostenlos Mitglied im DCV werden und gehören dann automatisch der DCV-Jugendorganisation an. Dazu muss mindestens ein erziehungsberechtigtes Mitglied im DCV sein. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Ausscheiden des Erziehungsberechtigten aus dem DCV oder bei Überschreiten des 18. Lebensjahres falls e keine eigene Mitgliedschaft im DCV beantragt wurde.

 

2)       Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen unentgeltlich zu benutzen, soweit für einzelne Einrichtungen nicht ein Sonderbeitrag oder eine Benutzungsgebühr erhoben wird.

3)       Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und wählbar.

4)       Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

5)       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Eine Rückzahlung der bereits gezahlten Beiträge erfolgt nicht. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss binnen einem Monat schriftlich zu äussern.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht ein Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der einmonatigen Frist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein gehörenden Gegenstände, die in seinem Besitz sind, zurückzugeben.

6)       Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes festgelegt.

§ 8 Datenschutz 

Mit dem Beitritt eines Mitgliedes erfasst der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung. Diese Daten werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen werden diese personenbezogenen Daten vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.  

§ 9   Mittel des Vereins

 

   Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

 

   – Mitgliedsbeiträge

   – Öffentliche Zuschüsse

  –  Geld- und Sachspenden

   – Sonstige Mittel

 

Alle Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf  keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 10  Verwendung des Vereinsvermögens

Das Vereinsvermögen wird ausschließlich zur Verwirklichung vereinsinterner Interessen verwendet.

 § 11   Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung    beschlossen werden. Dazu bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss mit 3/4 Mehrheit. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Bergsports zu verwenden hat. Diese steuerbegünstigte Körperschaft wird zu gegebener Zeit durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Satzung Stan 01.01.2021